Warum bei der Deklaration nur Skelettmuskulatur als Fleisch bezeichnet werden darf

…und viele Hersteller schummeln.

Hier steht es mal ganz explizit wofür der Begriff “Fleisch” beim Hunde- oder Katzenfutter stehen darf.

siehe unten->

Googeln Sie doch mal “Hundefutter 100% Fleisch” und klicken Sie sich bis zu den Futterdosen vor. Dann schauen Sie auf die Zutatenliste. Fällt Ihnen etwas auf? Ja genau… Da sind aber viele Innereien dabei?!

Man kann es sich auch aus den anderen Verordnungen erschließen, aber warum so kompliziert. Zusammen mit den Verordnungen zum Schutz der Verbraucher, sollte man  Innereien nicht als Fleisch bezeichnen, auch nicht Herz. Der Katalog unten beschreibt genau was als Fleisch bezeichnet werden darf.

Zudem: Wer in der sog. “Gruppendeklaration” Fleisch und tierische Nebenprodukte schreibt, sollte nicht einfach diesen Gesamtgehalt woanders auf der Verpackung oder in der Werbung  als Fleisch bezeichnen. Das ist irreführend. Die Werbung unterliegt den gleichen Vorschriften wie die Deklaration (siehe unten->).

Der Trick, Herzfleisch zu Schreiben, ist auch nicht gut. Hier fehlt für die Einzelfuttermitteldeklaration notwendige Tierart und Fleisch ist eben nur Skelettmuskulatur, wenn’s um Deklaration und Werbung geht. Damit also auch hier Finger weg.

Die Benutzung des Katalogs ist an sich freiwillig (Anhang, Teil A.1). Als Alternative kann man auch die Einzelfuttermittel aufführen. Doch dann muss man aufpassen, dass man auch ausschließlich Einzelfuttermittel auflistet. Sonst unterliegt man schnell wieder dem Katalog (Kategorien). (Leitfaden zur Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln, Seite 9)

“Einzelfuttermittel stammen dabei aus einheitlichen Ausgangsmaterialien” laut Verordnung. Es gibt eine Positivliste um nachzublättern was hier gemeint ist. Der Begriff einheitlich lässt theoretisch etwas Spielraum, aber die Mischung von Muskelfleisch und Innereien ergibt kein Einzelfuttermittel. Eine Mischung aus 2 Einzelfuttermitteln ist sowieso schon ein Mischfutter.

Wenn man also eine Einzelfuttermitteldeklaration auf einer Futterdose liest, (z.B. Rinderherz, Putenleber, Spirulina-Algen) so ist das schön. Wenn der Hersteller aber dann wieder Sammelbegriffe benutzt muss er sich auch an den Katalog und die dort beschriebenen Vorgaben halten.

Zusammenfassend: Der Begriff “Fleisch” in der Deklaration und in der gesamt Werbung ist der Skelettmuskulatur vorbehalten. Wenn Sie Fleisch lesen und Innereien dabei sind werden Sie hellhörig. Die Rechtslage ist eindeutig, aber 100% Fleisch verkaufen sich eben besser, als 100% Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse oder 10% Fleisch und 90% Rinderlunge.

Julia Fritz

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VERORDNUNG (EU) Nr. 68/2013 DER KOMMISSION (zum Thema “Fleisch”)

vom 16. Januar 2013

zum Katalog der Einzelfuttermittel

Fußnote (1) zu 9. Erzeugnisse von Landtieren und daraus gewonnene Erzeugnisse (Seite 51)

Das Dokument findet man hier:

https://publications.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/6880a8dd-5564-4e54-92c9-8e0ea23e4f0b/language-de

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Verordnung (EG) Nr. 767/2009 (Inverkehrbringen und Verwendung von Futtermitteln) (zum Thema “Werbung für Futtermittel”)

Eine für den Käufer und die Hersteller sehr wichtige Verordnung, mit Angaben z.B. zur Kennzeichnung.

(17) Die Kennzeichnung dient der Durchsetzung der Rechts­vorschriften, der Rückverfolgbarkeit und Kontrollzwe­cken. Außerdem sollte sie den Käufern die erforderlichen Informationen liefern, um ihnen die beste Wahl für ihre Bedürfnisse zu ermöglichen; sie sollte daher einheitlich, kohärent, transparent und verständlich sein. Da die Käu­fer, insbesondere die Tierhalter, ihre Wahl nicht nur an der Verkaufsstelle treffen, wo sie die Futtermittelver­packung begutachten können, müssen die Vorschriften über die Kennzeichnung nicht nur für die Etiketten am Produkt gelten, sondern auch für andere Arten der Kom­munikation zwischen Verkäufer und Käufer. Diese Grundsätze sollten auch für die Aufmachung der Futter­mittel und die Futtermittelwerbung gelten

Hier findet man die Verordnung:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:229:0001:0028:DE:PDF